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Erkennt das Finanzamt den Ansatz der Leasingraten und Betriebskosten als Betriebsausgaben an?

Grundsätzlich gilt - steuerlich gesprochen-, dass einem Gewerbetreibenden nicht vorgeschrieben werden kann, mit welchen Mitteln er seine gewerblichen Erträge erwirtschaftet. Dies bedeutet, dass der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung ist, die Firma mit Betriebsmitteln auszustatten. Die dadurch enstehenden Kosten sind somit Betriebsausgaben.

Auszug aus einem steuerlichen Gutachten zu diesem Thema: „Bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur privaten bzw. betrieblichen Sphäre kommt es ausschließlich auf die tatsächliche Durchführung an. Jedes Wirtschaftsgut, das in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb steht und diesen objektiv zu fördern geeignet ist, kann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden (BFH vom 20.6.85, BStBl II 1985, 654; BFH XI R 1/96 BStBl II 1997, 399).
Die Rechtsprechung ist i. d. R. eher großzügig, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Verlustverlagerungen handelt. Dies ist bei Oldtimern als  Betriebsfahrzeug nicht anzunehmen. D. h. wird ein Oldtimer zu mehr als 10% betrieblich genutzt, kann er zum gewillkürten Betriebsvermögen gezählt werden. Damit sind sämtliche Aufwendungen für das Fahrzeug Betriebsausgaben.“

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