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Erkennt das Finanzamt den Ansatz der Leasingraten und
Betriebskosten als Betriebsausgaben an?
Grundsätzlich gilt - steuerlich gesprochen-, dass einem
Gewerbetreibenden nicht vorgeschrieben werden kann, mit welchen Mitteln er
seine gewerblichen Erträge erwirtschaftet. Dies bedeutet, dass der
Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung ist, die Firma mit
Betriebsmitteln auszustatten. Die dadurch enstehenden Kosten sind somit
Betriebsausgaben.
Auszug aus einem steuerlichen Gutachten zu diesem Thema: „Bei der
Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur privaten bzw. betrieblichen Sphäre kommt
es ausschließlich auf die tatsächliche Durchführung an. Jedes
Wirtschaftsgut, das in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem
Betrieb steht und diesen objektiv zu fördern geeignet ist, kann dem
Betriebsvermögen zugeordnet werden (BFH vom 20.6.85, BStBl II 1985, 654; BFH
XI R 1/96 BStBl II 1997, 399).
Die Rechtsprechung ist i. d. R. eher
großzügig, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Verlustverlagerungen
handelt. Dies ist bei Oldtimern als Betriebsfahrzeug nicht anzunehmen. D. h.
wird ein Oldtimer zu mehr als 10% betrieblich genutzt, kann er zum
gewillkürten Betriebsvermögen gezählt werden. Damit sind sämtliche
Aufwendungen für das Fahrzeug Betriebsausgaben.“
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