Versicherung, Abhandenkommen, Sicherungsschein

Grundsätzlich trägt der Leasingnehmer das Risiko für den Zustand und einen eventuellen Diebstahl des Leasinggutes. Deshalb ist das Leasinggut entsprechend zu versichern (bei Kfz ist grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung abzuschließen). Der Leasinggeber erhält einen "Sicherungsschein" der Versicherungsgesellschaft, mit dem eine Versicherung für fremde Rechnung begründet wird. Die Leasinggesellschaft besitzt mit dem Sicherungsschein nach § 75 Abs. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag und wird somit im Schadenfall benachrichtigt und entscheidet über den Erhalt der Entschädigung.

lexikon...